Gebühren für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung

Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grund- und Einleitungsgebühren. Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler, die Einleitungsgebühr nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus einer evtl. Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen.

 

Die Betreiber von Regenwasseranlagen haben für die Einspeisung des gesammelten Wassers in die Hausinstallation (Waschmaschine und Toilettenspülung) eine Wasseruhr als Zählvorrichtung vorzusehen. Die Einbaukosten des zusätzlich erforderlichen Wasserzählers hat der Gebührenschuldner zu tragen. Für jede weitere Wasseruhr ist die halbe Grundgebühr zu entrichten.

 

Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes ist.

 

Die Einleitung wird jährlich zum 30. September abgerechnet. Auf die Gebührenschuld sind zum 30. März, 30. Juni und 30. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.

 

Gebührensätze (ab 01. Oktober 2015)

Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

 

  • bis 4 m³/h      120,00 Euro/Jahr
  • bis 10 m³/h    150,00 Euro/Jahr
  • über 10 m³/h  180,00 Euro/Jahr.

 

Die Einleitungsgebühr beträgt 2,40 Euro pro m³ Abwasser.

 

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